ISENBURG – IHR VON DER HANDWERKSKAMMER BESTELLTER UND VEREIDIGTER SACHVERSTÄNDIGER

Wer ist Gutachter?

Dies ist in unserem Fach in der Regel der Fliesenlegermeister, dazu kann auch der Bauingenieur und der allgemeine Bausachverständiger zählen. Der Sachverständiger wird von der Handwerkskammer vereidigt. Er muss sowohl persönlich, als auch fachlich geeignet sein. Für die persönliche Eignung muss er ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Außerdem muss er seine wirtschaftliche Lage kundtun. Dies ist wichtig, damit er unabhängig Urteilen kann und nicht bestechlich ist. Die fachliche Eignung muss er vor einem Prüfungsausschuss nachweisen. Er muss die Normen und Merkblätter kennen und Zusammenhänge erkennen können.

Welche Aufgaben hat der Gutachter?

Er soll anhand der Normen und Merkblätter Schadensursachen analysieren und die Verantwortlichkeit feststellen ohne dem Urteil vorzugreifen urteilen kann und darf nur das Gericht.

Arten der Gutachten

Es gibt zwei Arten von Gutachten  das Privatgutachten und das Gerichtsgutachten.

Das Privatgutachten soll in der Regel zur Schlichtung zwischen Auftragsnehmer und Auftragsgeber beitragen. Dazu kann es erforderlich ein, das vorab eine Vereinbarung getroffen wird, die beide Parteien an die Ergebnisse des Gutachtens binden. Das heißt beide Parteien beugen sich der Entscheidung des Sachverständigen über Erneuerung und/oder Preisnachlass.

Es darf auf keinen Fall so sein, das der Gutachter nach Fehlern sucht die dem Auftragsgeber zum Preisnachlass und evtl. zur gerichtlichen Auseinandersetzung verhelfen.

Anders sieht es beim Gerichtsgutachten aus. Hier unterscheiden wir zwischen einem Beweissicherungsverfahren und einem Klageverfahren.

Beim Beweissicherungsverfahren handelt es sich mehr oder weniger um ein gerichtliches Privatgutachten, welches jedoch von beiden Parteien anerkannt werden muss. Wird man sich nach der Beweissicherung nicht einig, so erfolgt dann der Klageweg, mit dem Gerichtsurteil als Ende.

Das Wichtigste beim Gerichtsgutachten ist der Beweisbeschluss. Dieser wird in der Regel vom Antragssteller formuliert und vom Gericht übernommen. Der Antragsgegner hat jedoch die Möglichkeit auf die Formulierung des Beweisbeschlusses Einfluss zu nehmen oder diesen zu erweitern. Dies ist wichtig, da der Sachverständige nur nach dem Wortlaut der Beweisfrage antworten darf. Er darf nur diese Frage beantworten.