Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Sie als Privatkunden von der Steuer absetzen. So auch die Arbeitskosten für die bei Ihnen durchgeführte Modernisierung Ihres Badezimmers.

Weitere Informationen zu den begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen finden Sie auf der Internetseite des Zentralverbandes des deutschen Handwerkes.

Pro Haushalt können Sie bis zu 1.200 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Unerheblich ist, ob Sie als Auftraggeber als Mieter oder als Eigentümer dort leben.

Des Weiteren sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggeber tatsächlich eigengenutzten Zweit-. Wochenend- oder Ferienwohnung absetzbar.

Allerdings:

  • Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.
  • in bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme allerdings nicht

Hinweise für Mieter:

  • Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden
  • Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendungen tatsächlich getragen hat
  • Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerkerleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt wurde

Wichtig:

Damit Sie die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen können benötigen Sie eine Rechnung des Handwerkers, auf dem seine Aufwendungen grundsätzlich gesondert als Arbeitskosten ausgewiesen sind. Hierbei sind Arbeitskosten und Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer begünstigt.

Bitte beachten Sie, dass vor Auftragserteilung abgeklärt oder geprüft werden sollte, dass beziehungsweise ob eine aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist.

Der Flyer des Zentralverbandes des deutschen Handwerkes ist hier noch einmal einsehbar.